Eine Ferienverlängerung vor oder nach den regulären Schulferien ist im Hessischen Schulgesetz nicht vorgesehen. Grundsätzlich besteht nach § 56 Hessisches Schulgesetz für jeden Schüler oder jede Schülerin die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69, Abs. 3 Hessisches Schulgesetz auf Antrag der Eltern beurlaubt werden. Dieser Antrag ist in der Regel vier Wochen im Voraus einzureichen. Eine Befreiung vom Unterricht kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa aus gesundheitlichen oder zwingenden persönlichen Gründen (z.B. Erholungs- und Kuraufenthalte, Todesfall innerhalb der Familie, Heirat in der engsten Familie, Taufe, Kommunion oder Konfirmation in der engsten Familie, etc.) und nicht etwa mit dem Zweck, die Ferien zu verlängern. Reisepläne oder günstigere Urlaubstermine zählen ausdrücklich nicht zu diesen Ausnahmen. Eltern, die ihre Kinder dennoch eigenmächtig vom Unterricht freistellen, handeln ordnungswidrig und riskieren ein Bußgeld gemäß § 181 Hessisches Schulgesetz. Zudem können unentschuldigte Fehlzeiten auf dem Zeugnis vermerkt werden. Für Fehltage vor und nach den Ferien muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Die Entscheidung über eine Beurlaubung liegt im Ermessen der Schule und wird nur in Ausnahmefällen positiv beschieden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.
kk
Sie haben die Möglichkeit, für Ihr Kind eine Ferienbetreuung zu buchen. Die Betreuung findet in der Grundschule Simmershausen statt.